[Update 17.05.2021] ePrivacy-Verordnung: Es geht voran

[Update 10.02.2021] Die heute vom ständigen Ausschuss beschlossene und damit offizielle Fassung ist hier zu finden: Externer LinkST_6087_2021_INIT_en.pdf [/Update]
[UPDATE 11.02.2021] Eine Synopse mit einer Gegenüberstellung der Entwurfsfassungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats habe ich erstellt. [/Update]

Wie der Externer LinkTagesordnung der morgigen Sitzung (10. Februar 2021) des „Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten“ zu entnehmen ist,  steht die ePrivacy-Verordnung (ePrivVO) in der aktuellen Fassung der EU-Präsidentschaft auf der Tagesordnung dieses Ausschusses:

„Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation
Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament“

Auch wenn das in der Tagesordnung angegebene Dokument 5840/21 derzeit noch als „limited“ bezeichnet wird (vgl. z.B. Externer Linkhier), ist das Dokument bereits im Internet zu finden – wenn auch leider auf einer nicht so datenschutzfreundlichen Stelle -:  Externer Link https://drive.google.com/file/d/1J7IWoZZQmGVFtWCuSVWvqAXkqS-0bXzt/view [Update 10.02.2021] Seit heute ist die offizielle Fassung hier zu finden: Externer LinkST_6087_2021_INIT_en.pdf – Änderungen gab es noch (gefordert von NL) in Erwägungsgrund 20aaaa (Hinzufügung von „vom selben Provider“) und (gefordert von FR) in Erwägungsgrund 71 sowie Articke 2 (2) a und 7.4.[/Update]

Zumindest die portugiesische Präsidentschaft erhofft sich, dass morgen der Ausschuss der Ständigen Vertreter das Mandat für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt:

„The Presidency invites the Permanent Representatives Committee to examine the text as set out in the Annex to this document and to adopt it as a mandate to start the negotiations with the European Parliament.“ (Seite 4 des EU-Dokuments 5840/21)

Kurzer Abriss der Geschichte des Entwurfs der ePrivacy-Verordnung

  • 10. Januar 2017: Die EU-Kommission stellt den Entwurf einer ePrivacy-Verordnung (ePrivVO) vor – die ePrivVO sollte nach dem ursprünglichen Plan gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der DSGVO am 25. Mai 2018 anzuwenden sein.
  • 16. Januar 2017: Der Rat der Europäischen Union beginnt mit seinen Beratungen. Den Verlauf können Sie Externer Linkhier nachlesen.
  • 24. April 2017: Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme zum Entwurf ab. Die Externer LinkZusammenfassung finden Sie hier.
  • 20. Oktober 2017: Vorlage des Externer LinkBerichts des federführenden LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments zum Kommissions-Entwurf. Diesem hat der LIBE Ausschuss am 23. Oktober 2017 zugestimmt. Das EU-Parlament hat auf Basis dieses Berichts der Aufnahme der Trilogverhandlungen am Externer Link27. Oktober 2020 zugestimmt
  • 10. Februar 2021: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten beschließt das „Mandat für Verhandlungen mit dem EP“ (siehe: Externer LinkST_6087_2021_INIT_en.pdf – und über diesen Externer LinkLink können zu gegebener Zeit dann die Fassungen in den EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.)

Detaillierter können Sie die Entwicklung Externer Link hier (beim EU-Parlament) und Externer Link hier (auf eur-lex) anschauen.

Die weiteren Schritte

  • Trilog-Verhandlungen (zwischen Rates der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament sowie der EU-Kommission) – diese Verhandlungen können einige Monate in Anspruch nehmen. [Update 17.05.2021] Der erste Verhandlungstermin ist für den 20. Mai 2021 angesetzt. [/Update]
  • redaktionelle Bearbeitung (insbesondere Neunummerierung) und Übersetzung der beschlossenen Fassung in alle Amtssprachen – das kann auch ein paar Wochen dauern
  • Ratizifierung des Trilogergebnisses im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament (mehr oder weniger Formsache nach Abshluß der Trilog-Verhandlungen)
  • Veröffentlichung der verabschiedeten Fassung im Europäischen Amtsblatt
  • 20 Tage nach der Veröffentlichtung: Inkrafttreten – Ab diesem Zeitpunkt beginnt die zweijährige Übergangsfrist. Die Mitgliedstaaten dürfen dann auch keine Regelungen mehr erlassen, die der ePrivacy-Verordnung widersprechen würden.
  • 12 oder 24 Monate – je nachdem, was im Trilog hierzu ausgehandelt wird – nach dem Inkraftreten: Die ePrivacy-Verordnung ist EU-weit anzuwenden (und auch im Europäischen Wirtschaftsraum – EWR)

[Update 10.02.2021] BfDI kritisiert Position des Rats zur ePrivacy-Verordnung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kritisiert in seiner Externer Linkheutigen Pressemitteilung die Position des Rats zur ePrivacy-Verordnung. U.a. führt er aus: „Wenn die ePrivacy-Verordnung so bleibt, wie der Rat der EU sie heute beschlossen hat, wäre das ein schwerer Schlag für den Datenschutz.“ [/Update]

 

 

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Über Werner Hülsmann

Geboren 1961; 1982 - 1988: Informatikstudium mit Schwerpunkt Datenschutzrecht, Abschluß Diplom; 1988 - 1991: SW-Entwickler bei Telenorma; 1992 - 1999: Referatsleiter Technik und wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen; seit 1999 selbständiger Datenschutzberater; seit 2004 anerkannter Datenschutzsachverständiger; seit 2013 intensiv mit der DSGVO beschäftigt. Seit 2010 Beiratsmitglied des FIfF e.V.; von 2015 bis Mai 2022 stellv. Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V., seit Juni 2021 Vorstandsmitglied im gemeinnützigen Verein Computertruhe e.V. In einem Projekt zur Umsetzung der DSGVO auch als Datenschutz-Nerd bezeichnet.
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