[Update 17.05.2021] ePrivacy-Verordnung: Es geht voran

[Update 10.02.2021] Die heute vom ständigen Ausschuss beschlossene und damit offizielle Fassung ist hier zu finden: Externer LinkST_6087_2021_INIT_en.pdf [/Update]
[UPDATE 11.02.2021] Eine Synopse mit einer Gegenüberstellung der Entwurfsfassungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats habe ich erstellt. [/Update]

Wie der Externer LinkTagesordnung der morgigen Sitzung (10. Februar 2021) des „Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten“ zu entnehmen ist,  steht die ePrivacy-Verordnung (ePrivVO) in der aktuellen Fassung der EU-Präsidentschaft auf der Tagesordnung dieses Ausschusses:

„Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation
Mandat für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament“

Auch wenn das in der Tagesordnung angegebene Dokument 5840/21 derzeit noch als „limited“ bezeichnet wird (vgl. z.B. Externer Linkhier), ist das Dokument bereits im Internet zu finden – wenn auch leider auf einer nicht so datenschutzfreundlichen Stelle -:  Externer Link https://drive.google.com/file/d/1J7IWoZZQmGVFtWCuSVWvqAXkqS-0bXzt/view [Update 10.02.2021] Seit heute ist die offizielle Fassung hier zu finden: Externer LinkST_6087_2021_INIT_en.pdf – Änderungen gab es noch (gefordert von NL) in Erwägungsgrund 20aaaa (Hinzufügung von „vom selben Provider“) und (gefordert von FR) in Erwägungsgrund 71 sowie Articke 2 (2) a und 7.4.[/Update]

Zumindest die portugiesische Präsidentschaft erhofft sich, dass morgen der Ausschuss der Ständigen Vertreter das Mandat für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament erteilt:

„The Presidency invites the Permanent Representatives Committee to examine the text as set out in the Annex to this document and to adopt it as a mandate to start the negotiations with the European Parliament.“ (Seite 4 des EU-Dokuments 5840/21)

Kurzer Abriss der Geschichte des Entwurfs der ePrivacy-Verordnung

  • 10. Januar 2017: Die EU-Kommission stellt den Entwurf einer ePrivacy-Verordnung (ePrivVO) vor – die ePrivVO sollte nach dem ursprünglichen Plan gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der DSGVO am 25. Mai 2018 anzuwenden sein.
  • 16. Januar 2017: Der Rat der Europäischen Union beginnt mit seinen Beratungen. Den Verlauf können Sie Externer Linkhier nachlesen.
  • 24. April 2017: Der Europäische Datenschutzbeauftragte gibt seine Stellungnahme zum Entwurf ab. Die Externer LinkZusammenfassung finden Sie hier.
  • 20. Oktober 2017: Vorlage des Externer LinkBerichts des federführenden LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments zum Kommissions-Entwurf. Diesem hat der LIBE Ausschuss am 23. Oktober 2017 zugestimmt. Das EU-Parlament hat auf Basis dieses Berichts der Aufnahme der Trilogverhandlungen am Externer Link27. Oktober 2020 zugestimmt
  • 10. Februar 2021: Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten beschließt das „Mandat für Verhandlungen mit dem EP“ (siehe: Externer LinkST_6087_2021_INIT_en.pdf – und über diesen Externer LinkLink können zu gegebener Zeit dann die Fassungen in den EU-Amtssprachen heruntergeladen werden.)

Detaillierter können Sie die Entwicklung Externer Link hier (beim EU-Parlament) und Externer Link hier (auf eur-lex) anschauen.

Die weiteren Schritte

  • Trilog-Verhandlungen (zwischen Rates der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament sowie der EU-Kommission) – diese Verhandlungen können einige Monate in Anspruch nehmen. [Update 17.05.2021] Der erste Verhandlungstermin ist für den 20. Mai 2021 angesetzt. [/Update]
  • redaktionelle Bearbeitung (insbesondere Neunummerierung) und Übersetzung der beschlossenen Fassung in alle Amtssprachen – das kann auch ein paar Wochen dauern
  • Ratizifierung des Trilogergebnisses im Rat der Europäischen Union und im Europäischen Parlament (mehr oder weniger Formsache nach Abshluß der Trilog-Verhandlungen)
  • Veröffentlichung der verabschiedeten Fassung im Europäischen Amtsblatt
  • 20 Tage nach der Veröffentlichtung: Inkrafttreten – Ab diesem Zeitpunkt beginnt die zweijährige Übergangsfrist. Die Mitgliedstaaten dürfen dann auch keine Regelungen mehr erlassen, die der ePrivacy-Verordnung widersprechen würden.
  • 12 oder 24 Monate – je nachdem, was im Trilog hierzu ausgehandelt wird – nach dem Inkraftreten: Die ePrivacy-Verordnung ist EU-weit anzuwenden (und auch im Europäischen Wirtschaftsraum – EWR)

[Update 10.02.2021] BfDI kritisiert Position des Rats zur ePrivacy-Verordnung

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) kritisiert in seiner Externer Linkheutigen Pressemitteilung die Position des Rats zur ePrivacy-Verordnung. U.a. führt er aus: „Wenn die ePrivacy-Verordnung so bleibt, wie der Rat der EU sie heute beschlossen hat, wäre das ein schwerer Schlag für den Datenschutz.“ [/Update]

 

 

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Über Werner Hülsmann

Geboren 1961; 1982 - 1988: Informatikstudium mit Schwerpunkt Datenschutzrecht, Abschluß Diplom; 1988 - 1991: SW-Entwickler bei Telenorma; 1992 - 1999: Referatsleiter Technik und wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen; seit 1999 selbständiger Datenschutzberater; seit 2004 anerkannter Datenschutzsachverständiger; seit 2013 intensiv mit der DSGVO beschäftigt. Seit 2010 Beiratsmitglied des FIfF e.V.; seit 2015 stellv. Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V.
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