DSGVO und betrieblicher Datenschutz – Was ändert sich (vielleicht)?

(vielleicht)“ seht hier deshalb in der Überschrift, weil in bestimmten Bereichen der Datenschutzgrundverordnung der nationale Gesetzgeber geltende Regelungen behalten oder neue Regelungen verabschieden kann. Darüber hinaus gibt es Bereiche in denen die EU-Kommission Regelungen ausgestalten kann. Auch  bereichsspezifisches EU-Recht kann sich auswirken

  • Gesundheitsdatenschutz: hier gibt es keine speziellen Regelungen, allerdings dürfen die Nationalstaaten bisheriges Recht zum Schutz von Gesundheitsdaten beibehalten oder einführen (Art. 9).
  • Die Pflicht zur Bestellung von betrieblichen Datenschutz-beauftragten (Art. 37): Hier hat der nationale Gesetzgeber die Möglichkeit weiter-gehende Regelungen zur Bestellpflicht zu erlassen, so könnten in Deutschland die bisherigen Regelungen beibehalten werden.

Diese Rubrik wird – sobald das „BDSG-Ablösegesetz“ (so ein Arbeitstitel) verabschiedet ist aufgelöst und die obigen Punkte in die dann entsprechenden passenden Kategorien verschoben.

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird bei Bedarf ergänzt bzw. aktualisiert.

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