Regelungsräume der nationalen Gesetzgeber in der Datenschutzgrundverordnung
Auch wenn häufig von „Öffnungsklauseln“ die Rede ist, gibt es in der Datenschutzgrundverordnung keine Öffnungsklauseln im eigentlichen Sinne, sondern „Konkretisierungsklauseln“, „Einräumung von Optionen“, „Ausnahemvorschriften“ und „Regelungsaufträge“: die sogenannten Regelungsräume. Zumindest die EU-Kommission legt Wert darauf, dass der Begriff „Öffnungsklausel“ nicht verwendet wird, da dieser implizieren würde, dass Regelungen erlassen werden könnten, die den Regelungen der DSGVO widersprechen aber dies wäre nicht zulässig.
Konkretisierungsklauseln
Ein Beispiel für Klausen, die dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit der Konkretisierung geben ist Art. 6 Abs. 1, Buchstaben c und e.
Optionen
Beispiele für Optionen sind:
- Erwägungsgrund 27: Mitgliedstaaten können Regelungen zu Daten von Verstorbenen festlegen
- Art. 8: Mitgliedstaaten können Altersgrenze bis auf 13 Jahre reduzieren
- Art. 37 Abs. 4: Mitgliedstaaten können Regelungen zur Verpflichtung zur Bestellung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten erlassen
- Art. 80: Mitgliedstaaten können ein Klagerecht für Vereine einführen
- Art. 83: Mitgliedstaaten können Regelungen für Bußgelder im öffentlichen Bereich treffen
- Art. 88: Mitgliedstaaten können im Bereich Beschäftigtendatenschutz spezielle, konkretisierende Regelungen erlassen, diese dürfen aber nicht gegen die DSGVO verstoßen und müssen die Bedingungen des Art. 88 erfüllen.
Ausnahmen
Beispiele für Ausnahmen sind
- Art. 21
- Art. 89, Abs. 2 und 3: Forschung
Regelungsaufträge
Zu den Regelungsaufträgen an die Mitgliedstaaten gehören
- Vorschriften zu erlassen zu den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
- Art. 84: Sanktionen
- Art. 85: Meinungsfreiheit