Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (gerne „VvVt“ oder „V³T“ abgekürzt) wird in Art. 30 der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Es ist zwar der Nachfolger des bereits aus dem bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) bekannten Verfahrensverzeichnis, erfährt aber durch die DSGVO einige wesentliche Änderungen. Zudem empfiehlt es sich, weitere verarbeitungstätigkeitsbezogene Informationen zur Umsetzung der Dokumentationspflichten aus der DSGVO hinzuzufügen. Nachfolgend finden Sie einige (externe) Links mit weiterführenden Materialien.
- Bayersisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Musterverzeichnisse für Vereine, Handwerksbetriebe, eine KFZ-Werkstatt, Arztpraxen, Beherberungsbetriebe, Onlineshopbetreiber, Einzelhändler und WEG-Verwaltungen (die allerdings nur den Minimalanforderungen des Art. 30 DSGVO entsprechen)
https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html - bitkom: Leitfaden Das Verarbeitungsverzeichnis und hierzu die folgenden Word-Dokumete:
- Datenschutz-Guru (ja, der Website-Betreiber nennt seine Website wirklich so. 🙂 )
- Deutsche Datenschutzkonferenz:
- GDD: Verzeichis von Verarbeitungstätigkeiten, Version 1.0, Stand April 2017
- Mein Kurzvortrag zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Stand: 02/2018)
- Meine Kurzinfo zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten mit Gegenüberstellung alter und neuer Inhalt
Materialien zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit (TOM) sind unter https://dsgvo.expert/Mat-TOM verlinkt.
Der Kurzlink für diese Seite ist: https://ds-exp.de/MatV3T