LfDI Baden-Württemberg legt Orientierungshilfe zu EuGH Urteil Schrems II vor

Gestern hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg eine Orientierungshilfe zu den Folgen des EuGH Urteil Schrems II vorgelegt.

Sie finden diese Externer LinkOrientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer? Externer Linkhier als PDF-Datei.

Diese Orientierungshilfe enhält nicht nur eine übersichtliche und gut verständliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Urteils sondern auch konkrete Aussagen zu den Folgen des Wegfalls des EU-US-Privacy-Shields und den Aussagen des EuGH zu den Standardvertragsklauseln. So heißt es dort u.a.

  • „eine Übermittlung auf Grundlage von Standardvertragsklauseln ist zwar denkbar, wird die Anforderungen, die der EuGH an ein wirksames Schutzniveau gestellt hat, jedoch nur in seltenen Fällen erfüllen:
    Der Verantwortliche muss hier zusätzliche Garantien bieten, die einen Zugriff durch die US-amerikanischen Geheimdienste effektiv verhindern und so die Rechte der betroffenen Personen schützen; dies wäre in folgenden Fällen denkbar:

    • Verschlüsselung, bei der nur der Datenexporteur den Schlüssel hat und die auch von US-Diensten nicht gebrochen werden kann
    • „Anonymisierung oder Pseudonymisierung, bei der nur der Datenexporteur die Zuordnung vornehmen kann“

(Quelle Externer LinkOrientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer?„)

Für Verantwortliche, also Unternehmen, Selbständige, Vereine, etc. (nicht nur mit Sitz in Baden-Württemberg) ist der vierte Abschnitt mit dem Titel „Wo und wie anfangen?/ Checkliste“  hilfreich und nützlich.

Bis hierhin gelten die Aussagen der Orientierungshilfe nicht nur für Verantwortliche in Baden-Württemberg, sondern können von allen Vereantwortlichen bundes- und sogar EU-weit genutzt werden. Verantwortliche in Baden-Württemberg sollten sich allerdings die Aussagen zum weiteren Vorgehen des LfDI BaWü zu Herzen nehmen:

„Im Zentrum des weiteren Vorgehens des LfDI Baden-Württemberg wird die Frage stehen, ob es neben dem von Ihnen gewählten Dienstleister/Vertragspartner nicht auch zumutbare Alternativangebote ohne Transferproblematik gibt. Wenn Sie uns nicht davon überzeugen können, dass der von Ihnen genutzte Dienstleister/Vertragspartner mit Transferproblematik kurz- und mittelfristig unersetzlich ist durch einen zumutbaren Dienstleister/Vertragspartner ohne Transferproblematik, dann wird der Datentransfer vom LfDI Baden-Württemberg untersagt werden.

Uns ist bewusst, dass mit dem Urteil des EuGH u.U. extreme Belastungen für einzelne Unternehmen einhergehen können. Der LfDI wird sein weiteres Vorgehen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausrichten. Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und unsere Positionen dementsprechend laufend überprüfen und fortentwickeln.

(Quelle Externer LinkOrientierungshilfe: Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer?„)

 

Weitere Informationen zum EuGH- Urteil Schrems II finden Sie auch in meinem Beitrag „Keine Überraschung: Der EuGH kippt das EU-US-Privacy-Shield

Der Kurzlink für diese Seite ist: https://ds-exp.de/m96xD

Über Werner Hülsmann

Geboren 1961; 1982 - 1988: Informatikstudium mit Schwerpunkt Datenschutzrecht, Abschluß Diplom; 1988 - 1991: SW-Entwickler bei Telenorma; 1992 - 1999: Referatsleiter Technik und wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen; seit 1999 selbständiger Datenschutzberater; seit 2004 anerkannter Datenschutzsachverständiger; seit 2013 intensiv mit der DSGVO beschäftigt. Seit 2010 Beiratsmitglied des FIfF e.V.; von 2015 bis Mai 2022 stellv. Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V., seit Juni 2021 Vorstandsmitglied im gemeinnützigen Verein Computertruhe e.V. In einem Projekt zur Umsetzung der DSGVO auch als Datenschutz-Nerd bezeichnet.
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