Wie ich aus gut unterrichteten Kreisen erfahren habe, wird der Entwurf der Nachfolgeregelung der E-Privacy-Richtlinie (EU-Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation, Richtlinie 2002/58/EG) am 11. Januar 2017 von der EU-Kommission vorgestellt wird. Auch hier wird es sich um eine direkt geltende Verordnung handeln und nicht mehr um eine Richtlinie, die noch in nationales Recht umzusetzen wäre.
[UPDATE] Nachdem ich vorgestern auf die für den 11. Janaur 2017 vorgesehene Vorstellung hingewiesen habe, kann ich heute mitteilen, dass der Entwurf der Verordung von politico.eu geleakt wurde:
POLITICO-e-privacy-directive-review-draft-december.pdf [/UPDATE]
Bereits bei der Diskussion um die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) war seitens der EU-Kommission angekündigt worden, dass eine Überarbeitung der E-Privacy-Richtlinie vorgesehen ist. Eine entsprechende öffentliche Konsultation hat im Zeitraum vom 12. April 2016 bis 05. Juli 2016stattgefunden. Die
Zusammenfassung des Ergebnisses wurde am 04. August 2016 von der EU-Kommission
veröffentlicht.
Artikel 95 „Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG“ der DSGVO regelt:
„Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.“
Die e-Privacy-Richtlinie der EU wurde bislang auf unterschiedliche Art und Weise in die nationales Recht umgesetzt. So finden sich im deutschen Recht viele Regelungen zur Umsetzung im TKG, einige im TMG und die Regelungen der E-Privacy-Richtlinie zur Werbung per Telefon, E-Mail und FAX – also zum Online-Marketing – im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der Erlass einer E-Privacy-Verordnung würde auch auf diesem Gebiet zu einem EU-weiten einheitlicheren Recht sorgen.
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