DSGVO und betrieblicher Datenschutz – Was ändert sich?

Gebenüber den bisherigen Regelungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz geltenden Regelungen ergeben sich durch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung u.a. folgende Änderungen, die sich auf den betrieblichen Datenschutz auswirken:

  • Die Datenschutzaufsicht (Kapitel VI und VII, Art. 51 ff – vgl. § 38 BDSG):
    • Nur eine nationale Datenschutzaufsichtsbehörde ist im Europäischen Datenschutzausschuss vertreten
    • Die Datenschutzaufsichtsbehörde sind verpflichtet die EU-DSGVo einheitlich auszulegen, hierzu sind entsprechende Verfahren zur Abstimmung
  • Die Höhe der möglichen Bußgelder (Art. 83 ff, vgl. § 43 BDSG): „Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.“ (Art. 83, Abs.1 )
    • Die Höhe der Geldbußen kann je nach Verstoß bis zu 10 bzw. 20 Mio Euro oder 2 bzw. 4 % „gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs“ betragen , je nach dem, was der höhere Betrag ist.

Eine übersichtliche Darstellung der Änderungen finden Sie in den Vortragsunterlagen des Webinars „EU-DSGVO – Der Countdown läuft!“, das am 12. Mai 2017 stattfand. Das vollständige Handout als PDF-Datei dieses Webinars finden Sie hier: 2017-05-12-EU-DSGVO-Der_Countdown_laeuft-Handout) bzw. im Mitschnitt von meinem Teil des Webinars ist nun unter http://www.dailymotion.com/video/x5nukvt_eu-dsgvo-der-countdown-laeuft-teil-1_school. Dieser Teil beschäftigt sich mit den rechtlichen Auswirkungen der DSGVO und des BDSG-neu auf den betrieblichen Datenschutz.

Auch bei den Regelungen der DSGVO, die grundsätzlich bereits im BDSG enthalten waren (siehe: DSGVO und betrieblicher Datenschutz – Was bleibt?) gibt es mehr oder weniger grroße Änderungen in den Details der Regelungen! Diese lassen sich gut in der Synopse mit der Gegenüberstellung der Artikel und Erwägungsgründe aus der DSGVO und den vergleichbaren Regelungen des BDSG erkennen.

Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird bei Bedarf ergänzt!

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