DSGVO und betrieblicher Datenschutz – Was ist neu?

Sehr viel Neues gibt es im direkten Bereich des betrieblichen Datenschutzes nicht, wenn im Unternehmen die bisherigen Regelungen des BDSG und der bereichsspezifischen Regelungen bereits umfassend umgesetzt worden sind.

  • Neu ist, dass der Namen und die Kontaktdaten  des/der bestellten Datenschutzbeauftragten im Verzeichnis der Verarbeitungen (Art. 30) anzugeben sind. Bisher war deren Angabe im Verfahrensverzeichnis freiwillig
  • Es gibt neue Bußgeldtatbestände. So ist z.B. die Verletzung bereits bekannter Pflichten (wie z.B. Datenschutz durch Technikgestaltung oder das Führen des „Verzeichnisses der Verarbeitungen“), die nach dem BDSG keine Ordnungswidrigkeit waren, ab dem 25. Mai 2018 mit einem Bußgeld bedroht.

Grundsätzlich ist es wichtig, sich genau anzuschauen, welche Änderungen sich in den vier anderen auf der Übersichtsseite genannten Kategorien ergeben. Ergäneznd ist hier die Synopse zur DSGVO oder ein entsprechendes Seminar sicher hilfreich.

Der Kurzlink für diese Seite ist: https://ds-exp.de/neues