Digiatal-Omnibus der EU-Kommission fährt Datenschutz nieder

Am 19. November hat die EU-Kommission ihren Verordnungsentwurf zum „Digital Omnibus“ offiziel veröffentlicht[1] und auch eine Pressemitteilung[2] hierzu herausgegeben.

Nicht nur, dass die redaktionelle Arbeit stellenweise schlecht war, überfährt dieser „Digitale Omnibus“ mit seinem Artikel 3 zur Änderung der DSGVO die Leitplanken des Grundrechtsschutz! Die EU-Kommission hat offensichtlich völlig vergessen, dass der Datenschutz ein Grundrecht ist und sich insbesondere auch in den Artikeln 7 und 8 der Europäischen Grundrechtecharta findet. Mit deutlichen Erleichterung der Nutzung personenbezoger Daten zum Trainieren von KI-Systemen (auch bei den besonderen Datenkategorien aus Art. 9 DSGV) dienen diese Änderung nicht gerade einer Stärkung der digitalen Souveränität der EU gegenüber den Großkonzernen insbesondere in den USA.

Sie können sich gerne selbst ein Bild machen und dies m.E. sogar recht einfach. denn ich habe es wieder getan. Ich habe eine Synopse erstellt. Meine Newsletter-Empfänger:innen haben diesen Linkhttps://efweha-verlag.de/wordpress/wp-content/uploads/2025/11/Bd_4_3_2025-DSGVO-Synopse-Artikel-EWG-Omnibusgesetz.pdf – bereits erhalten. Nun gibt es die Information auch als Blogbeitrag.

Sollten Sie sich erst einmal mit dem Inhaltsverzeichnis einen Überblick verschaffen wollen, finden Sie die achtseitige PDF-Datei hier: [Link].

Damit ist auch diese Synopse ein unverzichtbares Hilfsmittel für Datenschützer:innen, die sich über die anstehenden Änderungen der DSGVO informieren und eventuell auch in die hierzu stattfindende politsiche Diskussion einbringen wollen.

Hintergrundinformation: In meinen bisherigen Synopsen der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Gundverordnung (DSGVO) hatte ich bereits den Artikeln der DSGVO soweit wie möglich die korrespondierenden Erwägungsgründe der DSGVO gegenüber gestellt. Auch hatte ich für die DSGVO ein (nicht-amtliches) Inhaltsverzeichnis hinzugefügt. In der aktuellen Synopse habe ich in der dritten Spalte den aktuell gültigen Artiklen und Erwägungsgründen die am 19. November von der EU-Kommission im Artikel 3 des Entwurfs der Verordnung zum „Digital-Omnibus“ veröffentlichten Änderungsvorschläge an den jeweiligen gegenübergestellt.

Über Werner Hülsmann

Geboren 1961; 1982 - 1988: Informatikstudium mit Schwerpunkt Datenschutzrecht, Abschluß Diplom; 1988 - 1991: SW-Entwickler bei Telenorma; 1992 - 1999: Referatsleiter Technik und wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Landesbeauftragten für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen; seit 1999 selbständiger Datenschutzberater; seit 2004 anerkannter Datenschutzsachverständiger; seit 2013 intensiv mit der DSGVO beschäftigt. Seit 2010 Beiratsmitglied des FIfF e.V.; von 2015 bis Mai 2022 stellv. Vorsitzender der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD) e.V., seit Juni 2021 Vorstandsmitglied im gemeinnützigen Verein Computertruhe e.V. In einem Projekt zur Umsetzung der DSGVO auch als Datenschutz-Nerd bezeichnet.
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