Ismaning, 14. März 2024

Hallo ,

okay, bislang ist es nur ein Vorschlag von drei Ausschüssen des Bundesrats. Aber in seiner Sitzumg am 22. März  (also morgen in einer Woche) steht der Entwurf des "Ersten Gesetzes zur Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes" unter TOP 25 auf der Tagesordnung (vgl. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1042/to-node.html?cms_topNr=25#top-25).

Und es würde mich überraschen, wenn der Bundesrat die Ausschußempfehlung (vgl. https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0072-1-24.pdf) nicht 1:1 übernehmen würde.

In dieser Ausschussdrucksache stehen noch mehr Änderungsvorschläge des Bundesrats drin (auf diese gehe ich heute nicht ein). Zum § 38 BDSG heißt es dort lapidar:

"Nach Artikel 1 Nummer 14 ist folgende Nummer einzufügen:
„14a. § 38 wird aufgehoben.“"

 Gut, der Bundestag muss diesem Änderungsvorschlag nicht folgen. Aber da zum Einen ja einige Wirtschaftsverbände vehement eine Entbürokratisierung fordern und glauben machen, die Pficht zur Benennung von Datenschutbeauftragten wäre ein burokratischer Akt und zum anderen die Bundesregierung bei einigen Gesetzgebungsvorhaben auch auf das Wohlwollen des Bundesrates angewiesen ist und zudem auch die Bundesregierung die Entburokratisierung vorantreiben will, könnte es sein, dass auch die Bundesregierung und schlussendlich der Bundestag diesem Änderungswunsch zustimmt.

Die Begründung in der Beschlussempfehlung für die Aufhebung des § 38 ist kurz und knapp:

"Der Bundesgesetzgeber regelt über die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 hinausgehend eine Pflicht für nichtöffentliche Stellen, 
einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen sollten aber auch nach den
Vorstellungen des europäischen Gesetzgebers (Erwägungsgrund 13 zu der Verordnung (EU) 2016/679) nicht unnötigen bürokratischen
Anforderungen ausgesetzt werden. Die derzeitige Regelung
entspricht auch nicht dem in der Verordnung (EU) 2016/679 verfolgten
risikobasierten Ansatz, da er eine Benennpflicht dann regelt, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind – unabhängig davon, ob diese Verarbeitungstätigkeit auch nur ansatzweise risikobehaftet ist.
"

Wenn diese Änderung vom Bundesrat und Bundestag beschlossen wird, dann würde sich die Pflicht zur Benennung der Datenschutzbeauftragten nur noch aus Art 37 DSGVO (und etwaigen bereichsspezifischen nationalen Regelungen) ergeben.

Dort heißt es in Absatz 1:

"Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen
ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche
aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen
Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten
gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht."

Dadurch müssten ein sehr großer Teil der Unternehmen, die bisher eine:n Datenschutzbeauftragte:n benennen mussten dies künftig nicht mehr tun.

Was aber offensichtlich vom Bundesrat - und auch von vielen Wirtschaftsverbänden - übersehen wird: Der Datenschutz muss auch ohne Benennung von Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen umgesetzt werden. Die Arbeit, die heute von den Datenschutzbeauftragten erledigt wird, fällt ja zum größten Teil nicht weg.Meine Befürchtung ist: Wenn die betrieblichen Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen, bei denen keine Pflicht zur Benennung mehr besteht, dann wegfallen, dass dann die Umsetzung des Datenschutzes in diesen Unternehmen dann leidet. Viele Unternehmen glauben ja noch immer, dass sie sich nicht um den Datenschutz kümmern müssten, wenn sie keine:n Datenschutzbeauftragte benenne:n müssen. Dabei ist das Gegenteil der Fall: Sie müssen sich ganz alleine um den Datenschutz kümmern, wenn sie keine:n Datenschutzbeauftragte:n benannt haben.

Bei den einschlägigen Verbänden - BvD, DVD, GDD, ist noch nichts zu diesem Anschlag auf den Datenschutz zu finden. Bei der GDD findet sich aber auf der Startseite ganz passend - aber vermutlich zufällig . folgener Artikelhinweis: "DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE - Die zentrale Bedeutung der Datenschutzbeauftragten für Unternehmen".

Meine Empfehlung: Fordern Sie Ihren Verband auf, sich für die Beibehaltung des § 38 BDSG einzusetzen.

Viele Grüße,

Werner Hülsmann

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