Potsdam, 16. Februar 2018

Nur noch 14 Wochen!

Hallo {title} ,

vielleicht denken Sie jetzt, erst kommt wochenlang kein Newsletter, dann zwei Newsletter kurz hintereinander. Aber auch der heutige Newsletter ist relativ kurz.

  1. Neun LDSG-Entwürfe sind öffentlich zugänglich
  2. Mit der DSGVO Kunden glücklich stimmen?
  3. Neuauflage der gedruckten Synopse DSGVO-Artikeln, zugeordneten Erwägungsgründen und entsprechenden §§ des BDSG-neu?

10 LDSG-Entwürfe sind öffentlich zugänglich

Ich wurde auf eine Seite im Datenschutz-Wiki aufmerksam gemacht, auf der eine Übersicht über die derzeit öffentliche zugänglichen Entwürfe von neuen Landesdatenschutzgesetzen zu finden ist: https://www.datenschutz-wiki.de/Landesdatenschutzgesetze

Es ist ja nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz anzupassen, was ja bereits Mitte letzten Jahres (ja, so lange ist das schon wieder her) mit dem BDSG-neu im Rahmen des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz - EU (DSAnpUG-EU) geschehen ist, sondern es sind noch viele bereichsspezifische Gesetze auf Bundesebene anzupassen und auch auf Landesebene sind die Landesdatenschutzgesetez und bereichsspezifische Regelungen an die DSGVO anzupassen. Gerade für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen ist es ja wichtig zu wissen, ob sie sich beim Beschäftigtendatenschutz auf § 26 BSDG-neu oder auf die jeweilige landesrechtliche Regelung zum Beschäftigtendatenshcutz beziehen müssen.

In Niedersachsen gibt es auch bereits einen Entwurf, der bereits in der Verbändeanhörung war. Da dieser in der obigen Liste noch fehlt ist hier der link: https://www.niedersachsen.de/download/126404/Entwurf_eines_Gesetzes_zur_Neuordnung_des_niedersaechsischen_Datenschutzrechts.pdf

Der Berliner Entwurf für ein neues Landesdatenschutzgesetz wird noch innerhalb des Senats auf ReferentInnen-Ebene bearbeitet. Dies soll auch in anderen Bundesländern der Fall sein.

Mit der DSGVO Kunden glücklich stimmen?

Als ich die Überschrift "Nutzen Sie die DSGVO, um Ihre Kunden endlich glücklich zu stimmen" las, dachte ich, dass ich Ihnen diesen Artikel keinesfalls vorenthalten sollte, denn die dortige Aussage "Die Verordnung kann auch genutzt werden, um die Kundenzufriedenheit zu verbessern." ist doch mal etwas um auch im Vertrieb und Marketing für die Umsetzung der DSGVO zu werden und deutlich zu machen, dass Datenschutz auch im Vertrieb kein "Showblocker" ist.

In eigener Sache: Gedruckte Ausgabe der Synopse mit DSGVO-Artikeln, zugeordneten Erwägungsgründen und entsprechenden Paragraphen des BDSG-neu ist vergriffen - Die Frage: Lohnt sich eine Neuauflage?

Die ersten 300 Exemplare der von mir zusammengestellten gedruckten Fassung der Synopse https://efweha-verlag.de/bd41 sind bis auf zwei Belegexemplare weg. Gerade jetzt kommen wieder verstärkt Bestellungen herein. Aber lohnt es sich wirklich, nochmal 300 Exemplare drucken zu lassen. Benötigen Sie eventuell noch ein Exemplar? Oder kennen Sie jemanden, der/die so ein Exemplare brauchen würde? Vielleicht soger eine Bildungseinrichtung, die dieses handliche Buch im DIN A5-Querformat mit Sprialbindung für ihre Seminare und Fortbildungen zur DSGVO einsetzen will? - Seminaranbieter und Bildungseinrichtungen, die direkt beim Verlag bestellen, erhalten je nach Bestellmenge einen Rabatt für Seminaranbieter und Bildungseinrichtungen (näheres siehe https://efweha-verlag.de/Bildung). Über entsprechende Rückmeldungen würde ich mich freuen. Über Bestellungen selbstverständlich auch. :-)

 Nun wünsche ich Ihnen schon einmal ein schönes Wochenende.

 Werner Hülsmann


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