Ismaning, 10. Juni 2021

Hallo ,

heute gibt es wieder einen etwas längeren Newsletter, denn am 07. Juni 2021 wurden nun zum einen die neuen Standard-Datenschutzklauseln der EU-Kommission (SDK) für Datenübertragungen in Drittländer zum zum anderen für Datenverarbeitungen im Auftrag (Art. 28 DSGVO) ganz offiziell im EU-Amtsblatt veröffentlicht (mehr dazu unten).

45 Jahre BDSG

Hier verweise ich nur auf die entsprechende Pressemitteilung des BfDI: "BDSG feiert 45jähriges Jubiläum", zu finden unter:
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/11_BDSG-45-j%C3%A4hriges-Jubil%C3%A4um.html

Latham DSGVO-Schadensersatztabelle

Die Kanzlei Latham & Watkins LLP hat eine neue "DSGVO-Schadensersatztabelle" veröffentlicht. In dieser "DSGVO-Schadensersatztabelle" finden Sie eine Übersicht über Grundsatzentscheidungen zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, aktuelle Gerichtsentscheidungen, mit denen KlägerInnen Schadensersatz zugesprochen wurde, aktuelle Gerichtsentscheidungen, mit denen die Schadensersatzansprüche der KlägerInnen abgelehnt wurden und sonstige Entscheidungen mit Bezug zu Art. 82 DSGVO. Spoiler: Die Liste der ablehnenden Gerichtsentscheidungen ist am längsten. Die Übersicht finden Sie hier:
https://de.lw.com/thoughtLeadership/Latham-DSGVO-Schadensersatztabelle

SDK für Datenübertragungen in Drittländer:

Diese SDK für Datenübertragungen in Drittländer (SDK DüDl) berrücksichtigen das EuGH-Urteil Schrems II (vgl. https://dsgvo.expert/wp/stichwort/schrems-ii/) und ersetzen nach ihrem Inkrafttreten am 27. Juni 2021 die alten, noch nicht an die DSGVO angepassten Standardvertragsklauseln. Bis einschließlich 26. September 2021 dürfen noch die alten Standardvertragsklauseln für Datenübertragungen in Drittländer (Entscheidung 2001/497/EG bzw. Beschluss 2010/87/EU) vereinbart werden. Dies ist aber nicht zu empfehlen. Ab dem 27. Septmber 2021 dürfen nur noch die neuen SDK DüDl vereinbart werden (oder wie bisher eigene Vertragswerke, die aber dann von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde erst genehmigt werden müssten). Soweit bereits die alten Standardvertragsklauseln mit Datenempfängern in Drittländern vereinbart worden sind (oder noch vor dem 27. September 2021 vereinbart werden), dürfen diese nur noch bis einschließlich 26. Dezember 2022 als Rechtsgrundlage für Datenübertrgungen in Drittländer genutzt werden. Spätestens zum 27. Dezember 2022 müssen diese Altverträge durch die neuen SDK DüDl ersetzt worden sein. Daher ist meine Empfehlung ab dem 27. Juni 2021 nur noch die neuen SDK DüDl abzuschließen.

Hinweis: Es muss sichergestellt werden, dass der Datenempfänger im Drittland (Datenimporteur) auch rechtlich in der Lage ist, die vereinbarten SDK einzuhalten.
Zwar sind die "Empfehlungen 01/2020 zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungstools zur Gewährleistung des unionsrechtlichen Schutzniveaus für personenbezogene Daten" des Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA, englisch: European Data Protection Board, EPPB) (zu finden unter https://edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2020/recommendations-012020-measures-supplement_de) noch nicht final verabschiedet. Aber diese Empfehlungen sind m.E. in diesem Zusammenhang trotzdem bereits hilfreich.

Struktur der neuen SDK DüDl

Die neuen SDK DüDl sind modular aufgebaut und können in folgenden vier Anwendungsbereichen genutzt werden:

  1. MODUL EINS: Übermittlung von Verantwortlichen an Verantwortliche
  2. MODUL ZWEI: Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter
  3. MODUL DREI: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter
  4. MODUL VIER: Übermittlung von Auftragsverarbeitern an Verantwortliche

SDK für Auftragsverarbeitung innerhalb EU und Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):

Mit den SDK für die Auftragsverarbeitung innerhalb der EU und des EWR (SDK AVEU) nutzt die EU-Kommission die in Art. 28 Abs. 7 vorgesehene Möglichkeit entsprechende Standardvertragsklauseln festzulegen.

Diese SDK AVEU können  nach ihrem Inkrafttreten am 27. Juni 2021 von Unternehmen genutzt werden, verpflichtend ist die Anwendung aber nicht. Die Nutzung diese SDK AVEU erhöht allerdfings zum einen für die Unternehmen die Rechtssicherheit und erleichtert zum anderen die Aushandlung der für die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO erforderlichen AV-Verträge. Bereits bestehende AV-Verträge, die den Anforderungen der DSGVO und insbesondere den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechen bleiben weiterhin gültig. Ebenso können in Ihrem Unternehmen vorhandene AV-Vertrags-Muster, die diesen Anforderungen genügen auch weiterhin unbeschränkt für neue Auftragsverarbeitungen innerhalb der EU und dem EWR genutzt werden.

 

Nun wünsche ich Ihnen eine anregende Lektürue. Und falls Sie Fragen haben, dürfen Sie gerne auf mich zukommen: https://daschuwi-gmbh.de/kontakt/

Viele Grüße,

Werner Hülsmann

- Datenschutzexperte und Datenschutzberater -

P.S.: Wenn Sie diesen Newsletter weiterempfehlen wollen,
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